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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z1;Rechtssatz
Der gegenständliche Fall ist nicht mit jenem vergleichbar, über den der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, B 242/06, abgesprochen hat. Die im gegenständlichen Fall strittige Rente deckt nämlich keinen zwangsläufigen Mehrbedarf, wie er insbesondere im Falle einer Behinderung besteht. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Abgabenbehörde steuerpflichtige Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988 angenommen hat.Der gegenständliche Fall ist nicht mit jenem vergleichbar, über den der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, B 242/06, abgesprochen hat. Die im gegenständlichen Fall strittige Rente deckt nämlich keinen zwangsläufigen Mehrbedarf, wie er insbesondere im Falle einer Behinderung besteht. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Abgabenbehörde steuerpflichtige Bezüge iSd Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 angenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150148.X02Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016