Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 zugrundeliegende, Projektbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen sind im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (Hinweis E vom 17. April 1998, 97/04/0217, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa das E vom 17. April 2012, 2009/04/0285).Der Genehmigung gemäß Paragraph 81, GewO 1994 zugrundeliegende, Projektbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen sind im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (Hinweis E vom 17. April 1998, 97/04/0217, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa das E vom 17. April 2012, 2009/04/0285).
Hier: Diesen Anspruch erfüllt der angefochtene Bescheid nicht annähernd, weil sich darin lediglich eine ungeordnete Wiedergabe aufeinander folgender Projektänderungen findet, ohne dass die Behörde im Anschluss an die verschiedenen Projektänderungen die letztlich von ihr genehmigten Änderungen klar aufgelistet hat. Eine entsprechende Klarstellung des Genehmigungsgegenstandes ist auch Voraussetzung für die Überprüfung der Einhaltung des Konsenses beispielsweise in einem Strafverfahren.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040313.X01Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013