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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Unter Arbeitszimmer ist ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt. Räumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung für die Betriebs- oder Berufsausübung typisch sind und eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestatten, wie etwa Ordinationsräume, Labors oder Fotostudios, fallen nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, § 20 Tz. 6.1).Unter Arbeitszimmer ist ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt. Räumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung für die Betriebs- oder Berufsausübung typisch sind und eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestatten, wie etwa Ordinationsräume, Labors oder Fotostudios, fallen nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers vergleiche Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Paragraph 20, Tz. 6.1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150236.X01Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013