RS Vwgh 2012/10/18 2008/04/0148

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0087/71 E 30. April 1971 RS 3

Stammrechtssatz

Entscheidet die Berufungsbehörde in der Sache selbst, dann tritt ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Vorinstanz (die Verwendung des Wortes "behoben" ist in diesem Zusammenhang rechtlich bedeutungslos).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008040148.X01

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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