RS Vwgh 2012/10/22 2012/03/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §6 Abs2;
GütbefG 1995 §6 Abs4 Z2;
VStG §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0171 E 30. September 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG nicht gesprochen werden (Hinweis E vom 27. Juni 2007, 2005/03/0166, mwN).Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, VStG nicht gesprochen werden (Hinweis E vom 27. Juni 2007, 2005/03/0166, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030139.X02

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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