Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Waffenbesitzkarte entzogen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen (in dem darin jeweils festgelegten Umfang), nicht jedoch zum Führen dieser Waffen (vgl § 20 Abs 1 WaffG 1996, wonach der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig ist. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen). Durch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung der Waffenbesitzkarte kann der Bf daher auch nicht in seinem "subjektiven Recht auf Führen einer Feuerwaffe" verletzt sein.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Waffenbesitzkarte entzogen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen (in dem darin jeweils festgelegten Umfang), nicht jedoch zum Führen dieser Waffen vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, WaffG 1996, wonach der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig ist. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen). Durch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung der Waffenbesitzkarte kann der Bf daher auch nicht in seinem "subjektiven Recht auf Führen einer Feuerwaffe" verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030113.X01Im RIS seit
02.01.2013Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013