RS Vwgh 2012/10/22 2012/03/0113

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Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z3;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Waffenbesitzkarte entzogen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen (in dem darin jeweils festgelegten Umfang), nicht jedoch zum Führen dieser Waffen (vgl § 20 Abs 1 WaffG 1996, wonach der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig ist. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen). Durch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung der Waffenbesitzkarte kann der Bf daher auch nicht in seinem "subjektiven Recht auf Führen einer Feuerwaffe" verletzt sein.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Waffenbesitzkarte entzogen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen (in dem darin jeweils festgelegten Umfang), nicht jedoch zum Führen dieser Waffen vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, WaffG 1996, wonach der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig ist. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen). Durch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung der Waffenbesitzkarte kann der Bf daher auch nicht in seinem "subjektiven Recht auf Führen einer Feuerwaffe" verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030113.X01

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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