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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weg, ohne dass dies jedoch durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides geschehen wäre, liegt ein Fall der so genannten "materiellen Klaglosstellung" vor (Hinweis E vom 16. September 1994, 94/17/0159). Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. (Im konkreten Fall wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zunächst zurückgewiesen, der im Instanzenzug ergangene Bescheid wurde in weiterer Folge in Beschwerde gezogen. Nach Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde von der Erstbehörde von Amts wegen ein Feststellungsbescheid in der Angelegenheit erlassen, in welcher der Beschwerdeführer eine Feststellung begehrt hatte)Fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weg, ohne dass dies jedoch durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides geschehen wäre, liegt ein Fall der so genannten "materiellen Klaglosstellung" vor (Hinweis E vom 16. September 1994, 94/17/0159). Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. (Im konkreten Fall wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zunächst zurückgewiesen, der im Instanzenzug ergangene Bescheid wurde in weiterer Folge in Beschwerde gezogen. Nach Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde von der Erstbehörde von Amts wegen ein Feststellungsbescheid in der Angelegenheit erlassen, in welcher der Beschwerdeführer eine Feststellung begehrt hatte)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030069.X01Im RIS seit
02.01.2013Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013