RS Vwgh 2012/10/22 2012/03/0069

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Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weg, ohne dass dies jedoch durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides geschehen wäre, liegt ein Fall der so genannten "materiellen Klaglosstellung" vor (Hinweis E vom 16. September 1994, 94/17/0159). Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. (Im konkreten Fall wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zunächst zurückgewiesen, der im Instanzenzug ergangene Bescheid wurde in weiterer Folge in Beschwerde gezogen. Nach Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde von der Erstbehörde von Amts wegen ein Feststellungsbescheid in der Angelegenheit erlassen, in welcher der Beschwerdeführer eine Feststellung begehrt hatte)Fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weg, ohne dass dies jedoch durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides geschehen wäre, liegt ein Fall der so genannten "materiellen Klaglosstellung" vor (Hinweis E vom 16. September 1994, 94/17/0159). Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. (Im konkreten Fall wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zunächst zurückgewiesen, der im Instanzenzug ergangene Bescheid wurde in weiterer Folge in Beschwerde gezogen. Nach Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde von der Erstbehörde von Amts wegen ein Feststellungsbescheid in der Angelegenheit erlassen, in welcher der Beschwerdeführer eine Feststellung begehrt hatte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030069.X01

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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