RS Vwgh 2012/10/22 2012/03/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §864a;
ABGB §879 Abs3;
TKG 2003 §25 Abs6;
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich nach ständiger Rechtsprechung am dispositivem Recht zu orientieren, wobei eine gröbliche Benachteiligung regelmäßig schon dann angenommen wird, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt (Hinweis auf das Urteil das Obersten Gerichtshofs vom 20. März 2007, 4 Ob 221/06p, mwN). Es ist nicht zu sehen, dass das Schriftformgebot in den AGB - jedenfalls dann, wenn auch für die seitens des Betreibers abzugebenden Erklärungen Schriftlichkeit verlangt wird - die Rechtsposition des Teilnehmers gegenüber dem Betreiber deutlich verschlechterte; mit Blick auf den regelmäßigen Zweck eines Formgebots (u.a. Erleichterung und Sicherung des Beweises über den Inhalt einer Willenserklärung) kann auch nicht gesagt werden, dass das Schriftformgebot für die Erklärung des Teilnehmers unsachlich wäre (Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, 7 Ob 216/11g).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X05

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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