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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §864a;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich nach ständiger Rechtsprechung am dispositivem Recht zu orientieren, wobei eine gröbliche Benachteiligung regelmäßig schon dann angenommen wird, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt (Hinweis auf das Urteil das Obersten Gerichtshofs vom 20. März 2007, 4 Ob 221/06p, mwN). Es ist nicht zu sehen, dass das Schriftformgebot in den AGB - jedenfalls dann, wenn auch für die seitens des Betreibers abzugebenden Erklärungen Schriftlichkeit verlangt wird - die Rechtsposition des Teilnehmers gegenüber dem Betreiber deutlich verschlechterte; mit Blick auf den regelmäßigen Zweck eines Formgebots (u.a. Erleichterung und Sicherung des Beweises über den Inhalt einer Willenserklärung) kann auch nicht gesagt werden, dass das Schriftformgebot für die Erklärung des Teilnehmers unsachlich wäre (Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, 7 Ob 216/11g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X05Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015