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20/06 KonsumentenschutzNorm
KSchG 1979 §6 Abs1 Z3;Rechtssatz
Was die Zulässigkeit einer Zugangsfiktion in den AGB eines Betreibers von Kommunikationsnetzen anlangt, verweist die Behörde darauf, dass in dieser Klausel auf zwei Kontaktmöglichkeiten abgestellt wird, nämlich die physische Kundenanschrift und die E-Mail-Adresse. In einem Fall, in dem zwar die eine Kontaktmöglichkeit unverändert bleibt, die andere aber - ohne diesbezügliche Mitteilung an den Betreiber - verändert wird, könnte (unter Zugrundelegung der "kundenfeindlichsten" Auslegung) der Betreiber seine Erklärung an die "alte" Adresse senden, und sich, wenn diese den Erklärungsempfänger nicht erreicht, auf die Zugangsfiktion in den AGB berufen, selbst wenn der Geschäftskontakt bisher an die zweite Adresse gerichtet war und den Empfänger dort auch erreichen würde. Ein solches Verständnis einer Klausel widerspricht § 6 Abs 1 Z 3 KSchG 1979.Was die Zulässigkeit einer Zugangsfiktion in den AGB eines Betreibers von Kommunikationsnetzen anlangt, verweist die Behörde darauf, dass in dieser Klausel auf zwei Kontaktmöglichkeiten abgestellt wird, nämlich die physische Kundenanschrift und die E-Mail-Adresse. In einem Fall, in dem zwar die eine Kontaktmöglichkeit unverändert bleibt, die andere aber - ohne diesbezügliche Mitteilung an den Betreiber - verändert wird, könnte (unter Zugrundelegung der "kundenfeindlichsten" Auslegung) der Betreiber seine Erklärung an die "alte" Adresse senden, und sich, wenn diese den Erklärungsempfänger nicht erreicht, auf die Zugangsfiktion in den AGB berufen, selbst wenn der Geschäftskontakt bisher an die zweite Adresse gerichtet war und den Empfänger dort auch erreichen würde. Ein solches Verständnis einer Klausel widerspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X02Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015