RS Vwgh 2012/10/22 2012/03/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

KSchG 1979 §6 Abs1 Z3;
TKG 2003 §25 Abs6 idF 2011/I/102;

Rechtssatz

Was die Zulässigkeit einer Zugangsfiktion in den AGB eines Betreibers von Kommunikationsnetzen anlangt, verweist die Behörde darauf, dass in dieser Klausel auf zwei Kontaktmöglichkeiten abgestellt wird, nämlich die physische Kundenanschrift und die E-Mail-Adresse. In einem Fall, in dem zwar die eine Kontaktmöglichkeit unverändert bleibt, die andere aber - ohne diesbezügliche Mitteilung an den Betreiber - verändert wird, könnte (unter Zugrundelegung der "kundenfeindlichsten" Auslegung) der Betreiber seine Erklärung an die "alte" Adresse senden, und sich, wenn diese den Erklärungsempfänger nicht erreicht, auf die Zugangsfiktion in den AGB berufen, selbst wenn der Geschäftskontakt bisher an die zweite Adresse gerichtet war und den Empfänger dort auch erreichen würde. Ein solches Verständnis einer Klausel widerspricht § 6 Abs 1 Z 3 KSchG 1979.Was die Zulässigkeit einer Zugangsfiktion in den AGB eines Betreibers von Kommunikationsnetzen anlangt, verweist die Behörde darauf, dass in dieser Klausel auf zwei Kontaktmöglichkeiten abgestellt wird, nämlich die physische Kundenanschrift und die E-Mail-Adresse. In einem Fall, in dem zwar die eine Kontaktmöglichkeit unverändert bleibt, die andere aber - ohne diesbezügliche Mitteilung an den Betreiber - verändert wird, könnte (unter Zugrundelegung der "kundenfeindlichsten" Auslegung) der Betreiber seine Erklärung an die "alte" Adresse senden, und sich, wenn diese den Erklärungsempfänger nicht erreicht, auf die Zugangsfiktion in den AGB berufen, selbst wenn der Geschäftskontakt bisher an die zweite Adresse gerichtet war und den Empfänger dort auch erreichen würde. Ein solches Verständnis einer Klausel widerspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X02

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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