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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0036 E 27. November 2012Rechtssatz
Weder das Unterlassen der Verhandlung noch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte aktenwidrige Begründung oder die rasche Entscheidung sind ausreichend konkrete Umstände, die eine Voreingenommenheit des entscheidenden Mitglieds der belangten Behörde glaubhaft machen würden. Die Behauptung, die beschriebenen Fehler und die schnelle Erledigung der Berufung würden auf eine vorgefasste Meinung des entscheidenden Mitglieds hindeuten, ist spekulativ. Sie lässt im Übrigen die Möglichkeit außer Betracht, dass die genannten Unzulänglichkeiten (wozu im Allgemeinen jedenfalls nicht die rasche Erledigung einer Berufung zählt) auf einem Irrtum des Organwalters beruhten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030035.X02Im RIS seit
22.11.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013