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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Wenn die Beschwerde rügt, die Behörde habe es unterlassen, sich im Hinblick auf die nur auf Zeit erfolgende Eintragung in die Insolvenzdatei mit der Frage einer allfälligen befristeten Entziehung nach § 87 Abs 3 GewO 1994 auseinanderzusetzen, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des Bescheides schon deshalb nicht auf, weil allein das Verstreichen jenes Zeitraums, innerhalb dessen in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht bedeutet hätte, dass mit einer befristeten Entziehung der Konzession das Auslangen gefunden werden hätte können, um im Sinne des § 87 Abs 3 GewO 1994 "nach den Umständen des Falles" erwarten zu können, dass eine befristete Entziehung ausreicht, "um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern".Wenn die Beschwerde rügt, die Behörde habe es unterlassen, sich im Hinblick auf die nur auf Zeit erfolgende Eintragung in die Insolvenzdatei mit der Frage einer allfälligen befristeten Entziehung nach Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 auseinanderzusetzen, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des Bescheides schon deshalb nicht auf, weil allein das Verstreichen jenes Zeitraums, innerhalb dessen in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht bedeutet hätte, dass mit einer befristeten Entziehung der Konzession das Auslangen gefunden werden hätte können, um im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 "nach den Umständen des Falles" erwarten zu können, dass eine befristete Entziehung ausreicht, "um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030034.X04Im RIS seit
22.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013