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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat den Fällen, in denen der Schuldner - trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Gewerbeentziehung - seine Insolvenzsituation wieder bereinigen kann, durch die in § 26 Abs 2 GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0199, mit Verweis auf die Erläuterungen zur Neufassung des § 87 Abs 2 GewO 1994 in RV 612 BlgNR 24. GP, S 44, und vom 17. April 2012, 2011/04/0201).Der Gesetzgeber hat den Fällen, in denen der Schuldner - trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Gewerbeentziehung - seine Insolvenzsituation wieder bereinigen kann, durch die in Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0199, mit Verweis auf die Erläuterungen zur Neufassung des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 in Regierungsvorlage 612 BlgNR 24. GP, S 44, und vom 17. April 2012, 2011/04/0201).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030034.X03Im RIS seit
22.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013