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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Entziehung einer Taxikonzession kann sowohl auf den Gewerbeausschlussgrund nach § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 als auch auf den Wegfall der Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Z 3 GelVerkG gestützt werden (Hinweis E vom 18. November 2003, 2002/03/0150). Dem ist erläuternd nur hinzuzufügen, dass zwar die letztgenannte Regelung für die dem GelVerkG unterliegenden Gewerbezweige eine - über die Anforderungen der GewO 1994 hinausgehende - besondere Vorschrift zum Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden enthält, dadurch dem § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (betreffend das Vorgehen in den dort genannten Insolvenzfällen) der Anwendungsbereich aber nicht entzogen wird.Die Entziehung einer Taxikonzession kann sowohl auf den Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 als auch auf den Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG gestützt werden (Hinweis E vom 18. November 2003, 2002/03/0150). Dem ist erläuternd nur hinzuzufügen, dass zwar die letztgenannte Regelung für die dem GelVerkG unterliegenden Gewerbezweige eine - über die Anforderungen der GewO 1994 hinausgehende - besondere Vorschrift zum Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden enthält, dadurch dem Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (betreffend das Vorgehen in den dort genannten Insolvenzfällen) der Anwendungsbereich aber nicht entzogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030034.X02Im RIS seit
22.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013