Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/04/0201 E 17. April 2012 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde. Anders als nach der Rechtslage vor dem IRÄG 2010 kann die Behörde - ausgenommen im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittler (vgl. § 87 Abs. 2 GewO 1994) - von der Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0199, mwN).Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde. Anders als nach der Rechtslage vor dem IRÄG 2010 kann die Behörde - ausgenommen im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittler vergleiche Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994) - von der Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0199, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030034.X01Im RIS seit
22.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013