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L00157 Unabhängiger Verwaltungssenat TirolNorm
AuskunftspflichtG Tir 1989 §1;Rechtssatz
Der Bf begehrte Auskunft zu folgenden Fragen: "Wie lautet der Name jenes oder jener Bediensteten, der oder die auf der Erledigung 'Für die Richtigkeit der Ausfertigung' gefertigt hat? Wodurch hat dieser oder diese Bedienstete die Befugnis zu einer solchen Fertigung erlangt? Wann wurde diese Fertigung vorgenommen?". Diesbezüglich ist weder durch Akteneinsicht etwas zu gewinnen, noch durch Einsichtnahme in das UVSG. Auch der Hinweis der Behörde auf § 82a AVG, wonach bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen bzw in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedurften, rechtfertigt nicht die Verweigerung der diesbezüglichen, die tatsächlich gesetzte Fertigungsklausel betreffende Auskunft.Der Bf begehrte Auskunft zu folgenden Fragen: "Wie lautet der Name jenes oder jener Bediensteten, der oder die auf der Erledigung 'Für die Richtigkeit der Ausfertigung' gefertigt hat? Wodurch hat dieser oder diese Bedienstete die Befugnis zu einer solchen Fertigung erlangt? Wann wurde diese Fertigung vorgenommen?". Diesbezüglich ist weder durch Akteneinsicht etwas zu gewinnen, noch durch Einsichtnahme in das UVSG. Auch der Hinweis der Behörde auf Paragraph 82 a, AVG, wonach bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen bzw in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedurften, rechtfertigt nicht die Verweigerung der diesbezüglichen, die tatsächlich gesetzte Fertigungsklausel betreffende Auskunft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030082.X02Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013