RS Vwgh 2012/10/22 2011/03/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Tir 1989 §3 Abs2 litd;
AVG §17;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Die Akteneinsicht kann als ein dem Auskunftswerber zumutbarer Weg im Sinne des § 3 Abs 2 lit d Tir AuskunftspflichtG 1989, die Auskunft unmittelbar erhalten zu können, angesehen werden (Hinweis E vom 24. Oktober 2000, 99/11/0186). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der ständigen Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, die Überlegung zu Grunde liegt, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (Hinweis E vom 26. Oktober 2002, 2001/11/0270, mwN). Ist aber durch Akteneinsicht ohnehin die gewünschte Information zu erlangen, noch dazu in einem höheren Detailliertheitsgrad, ist die Akteneinsicht als zumutbarer direkter Weg im Sinne des § 3 Abs 2 lit d leg. cit anzusehen.Die Akteneinsicht kann als ein dem Auskunftswerber zumutbarer Weg im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, Tir AuskunftspflichtG 1989, die Auskunft unmittelbar erhalten zu können, angesehen werden (Hinweis E vom 24. Oktober 2000, 99/11/0186). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der ständigen Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, die Überlegung zu Grunde liegt, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (Hinweis E vom 26. Oktober 2002, 2001/11/0270, mwN). Ist aber durch Akteneinsicht ohnehin die gewünschte Information zu erlangen, noch dazu in einem höheren Detailliertheitsgrad, ist die Akteneinsicht als zumutbarer direkter Weg im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, leg. cit anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030082.X01

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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