Index
L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung TirolNorm
AuskunftspflichtG 1987;Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob einem nach dem AuskunftspflichtG 1987 gestellten Auskunftsbegehren 'verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei' entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Hinweis E vom 26. Mai 1998, 97/04/0239). Nichts anderes gilt in einem Fall, in dem zu beurteilen ist, ob die Bestimmung des § 1 DSG 2000 nach § 3 Abs 1 Tir AuskunftspflichtG 1989 der Auskunftspflicht entgegensteht.Um beurteilen zu können, ob einem nach dem AuskunftspflichtG 1987 gestellten Auskunftsbegehren 'verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Artikel 20, Absatz 3, B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei' entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Hinweis E vom 26. Mai 1998, 97/04/0239). Nichts anderes gilt in einem Fall, in dem zu beurteilen ist, ob die Bestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 nach Paragraph 3, Absatz eins, Tir AuskunftspflichtG 1989 der Auskunftspflicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030099.X02Im RIS seit
20.11.2012Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013