RS Vwgh 2012/10/22 2010/03/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich die Person verantwortlich ist, die zur Vertretung nach außen berufen ist. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens - die Beschwerde weist darauf hin, dass der Chefpilot für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, welche einen Flugbetrieb betreffen, verantwortlich ist - liegt nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078). Gemäß § 9 Abs 2 iVm Abs 4 VStG ist eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten bestellten erforderlich. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht. Dass der Chefpilot eine auf die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit abstellende nachweisliche Zustimmung abgegeben hätte, wird vom Beschuldigten nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche Erklärung vermag nicht dadurch ersetzt zu werden, dass der Chefpilot das Flugbetriebshandbuch erstellt und bei der Behörde eingereicht habe. Ob vorliegend auch der Pilot, der die Außenlandung bzw den Außenabflug durchführte, zur Verantwortung gezogen werden kann, vermag an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens iSd § 9 Abs 1 VStG nichts zu ändern.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich die Person verantwortlich ist, die zur Vertretung nach außen berufen ist. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens - die Beschwerde weist darauf hin, dass der Chefpilot für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, welche einen Flugbetrieb betreffen, verantwortlich ist - liegt nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VStG ist eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten bestellten erforderlich. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht. Dass der Chefpilot eine auf die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit abstellende nachweisliche Zustimmung abgegeben hätte, wird vom Beschuldigten nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche Erklärung vermag nicht dadurch ersetzt zu werden, dass der Chefpilot das Flugbetriebshandbuch erstellt und bei der Behörde eingereicht habe. Ob vorliegend auch der Pilot, der die Außenlandung bzw den Außenabflug durchführte, zur Verantwortung gezogen werden kann, vermag an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X09

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten