RS Vwgh 2012/10/22 2010/03/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52;
EisenbahnG 1957 §31a;
SchIV 1993;
Trassenverlauf Koralmbahn 2006;
UVPG 2000 §24h Abs1;
UVPG 2000 §24h Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der bloßer Hinweis der Behörde auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV 1993 macht eine Auseinandersetzung mit den hiervon abweichenden Grenzwerten im UVP-Gutachten des Sachverständigen für Hygiene und Humanmedizin nicht entbehrlich. Bei den Grenzwerten der SchIV 1993 handelt es sich - wie auch der Verfassungsgerichtshof im E vom 13. Dezember 2007, V 87/06 dargelegt hat um Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann. Nicht anders können auch die Hinweise des Verfassungsgerichtshofes verstanden werden, dass es im vorliegenden Fall Aufgabe des der Trassenverordnung nachfolgenden eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ist, die nach der UVP gebotenen lärmschutztechnischen Maßnahmen im Einzelnen festzulegen. Wenn der medizinische Sachverständige im UVP-Verfahren in bestimmten Fällen lärmschutztechnische Maßnahmen für notwendig erachtete, die für das gegenständliche Projekt einen unter den Grenzwerten der SchIV 1993 liegenden Lärmschutz bewirken, und diese Maßnahmen als "zwingend" bezeichnete, so kann diesen Ergebnissen der UVP nicht allein damit begegnet werden, dass auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV 1993 hingewiesen wird, würde dadurch das vorangegangene UVP-Verfahren doch seinen Zweck verfehlen.Der bloßer Hinweis der Behörde auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV 1993 macht eine Auseinandersetzung mit den hiervon abweichenden Grenzwerten im UVP-Gutachten des Sachverständigen für Hygiene und Humanmedizin nicht entbehrlich. Bei den Grenzwerten der SchIV 1993 handelt es sich - wie auch der Verfassungsgerichtshof im E vom 13. Dezember 2007, römisch fünf 87/06 dargelegt hat um Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann. Nicht anders können auch die Hinweise des Verfassungsgerichtshofes verstanden werden, dass es im vorliegenden Fall Aufgabe des der Trassenverordnung nachfolgenden eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ist, die nach der UVP gebotenen lärmschutztechnischen Maßnahmen im Einzelnen festzulegen. Wenn der medizinische Sachverständige im UVP-Verfahren in bestimmten Fällen lärmschutztechnische Maßnahmen für notwendig erachtete, die für das gegenständliche Projekt einen unter den Grenzwerten der SchIV 1993 liegenden Lärmschutz bewirken, und diese Maßnahmen als "zwingend" bezeichnete, so kann diesen Ergebnissen der UVP nicht allein damit begegnet werden, dass auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV 1993 hingewiesen wird, würde dadurch das vorangegangene UVP-Verfahren doch seinen Zweck verfehlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030014.X10

Im RIS seit

29.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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