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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der bloßer Hinweis der Behörde auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV 1993 macht eine Auseinandersetzung mit den hiervon abweichenden Grenzwerten im UVP-Gutachten des Sachverständigen für Hygiene und Humanmedizin nicht entbehrlich. Bei den Grenzwerten der SchIV 1993 handelt es sich - wie auch der Verfassungsgerichtshof im E vom 13. Dezember 2007, V 87/06 dargelegt hat um Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann. Nicht anders können auch die Hinweise des Verfassungsgerichtshofes verstanden werden, dass es im vorliegenden Fall Aufgabe des der Trassenverordnung nachfolgenden eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ist, die nach der UVP gebotenen lärmschutztechnischen Maßnahmen im Einzelnen festzulegen. Wenn der medizinische Sachverständige im UVP-Verfahren in bestimmten Fällen lärmschutztechnische Maßnahmen für notwendig erachtete, die für das gegenständliche Projekt einen unter den Grenzwerten der SchIV 1993 liegenden Lärmschutz bewirken, und diese Maßnahmen als "zwingend" bezeichnete, so kann diesen Ergebnissen der UVP nicht allein damit begegnet werden, dass auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV 1993 hingewiesen wird, würde dadurch das vorangegangene UVP-Verfahren doch seinen Zweck verfehlen.Der bloßer Hinweis der Behörde auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV 1993 macht eine Auseinandersetzung mit den hiervon abweichenden Grenzwerten im UVP-Gutachten des Sachverständigen für Hygiene und Humanmedizin nicht entbehrlich. Bei den Grenzwerten der SchIV 1993 handelt es sich - wie auch der Verfassungsgerichtshof im E vom 13. Dezember 2007, römisch fünf 87/06 dargelegt hat um Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann. Nicht anders können auch die Hinweise des Verfassungsgerichtshofes verstanden werden, dass es im vorliegenden Fall Aufgabe des der Trassenverordnung nachfolgenden eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren ist, die nach der UVP gebotenen lärmschutztechnischen Maßnahmen im Einzelnen festzulegen. Wenn der medizinische Sachverständige im UVP-Verfahren in bestimmten Fällen lärmschutztechnische Maßnahmen für notwendig erachtete, die für das gegenständliche Projekt einen unter den Grenzwerten der SchIV 1993 liegenden Lärmschutz bewirken, und diese Maßnahmen als "zwingend" bezeichnete, so kann diesen Ergebnissen der UVP nicht allein damit begegnet werden, dass auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV 1993 hingewiesen wird, würde dadurch das vorangegangene UVP-Verfahren doch seinen Zweck verfehlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030014.X10Im RIS seit
29.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015