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L00011 Landesverfassung BurgenlandNorm
B-VG Art20 Abs3;Rechtssatz
Eine Art 20 Abs 3 B-VG vergleichbare Regelung der Amtsverschwiegenheit für die Mitglieder der Landesregierung und alle Organe des Landes, der Gemeinden und der durch Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung findet sich in Art 62 Abs 1 Bgld L-VG 1981, wobei diese Norm - da ihr Inhalt bereits von Art 20 Abs 3 B-VG zur Gänze abgedeckt ist - keine besondere - über Art 20 Abs 3 B-VG hinausgehende - normative Bedeutung entfaltet. Maßgeblich dafür, ob einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, sind ferner die Regelungen des DSG 2000.Eine Artikel 20, Absatz 3, B-VG vergleichbare Regelung der Amtsverschwiegenheit für die Mitglieder der Landesregierung und alle Organe des Landes, der Gemeinden und der durch Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung findet sich in Artikel 62, Absatz eins, Bgld L-VG 1981, wobei diese Norm - da ihr Inhalt bereits von Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Gänze abgedeckt ist - keine besondere - über Artikel 20, Absatz 3, B-VG hinausgehende - normative Bedeutung entfaltet. Maßgeblich dafür, ob einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, sind ferner die Regelungen des DSG 2000.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030162.X03Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015