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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art22;Rechtssatz
Der Burgenländische Landesjagdverband ist eine nach dem Landesrecht des Burgenlandes als Selbstverwaltungskörper eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit kein Organ der in Art 22 B-VG genannten Gebietskörperschaften, er zählt daher nicht zu dem nach dieser Bestimmung erfassten Kreis der zur Amtshilfe Verpflichteten bzw Berechtigten. Dazu kommt, dass nach der hg Rechtsprechung (Hinweis E vom 13. Februar 1968, 1.039/67, VwSlg 7288 A/1968) die in Art 22 B-VG grundgelegte gegenseitige Hilfeleistungspflicht nicht dazu dient, von einer Behörde Handlungen zu verlangen, zu deren Vornahme sie gesetzlich nicht verpflichtet ist; diese Bestimmung kann demnach nicht dazu verwendet werden, den Umfang einer im Bgld JagdG 2004 vorgesehenen Mitteilungsverpflichtung zu erweitern.Der Burgenländische Landesjagdverband ist eine nach dem Landesrecht des Burgenlandes als Selbstverwaltungskörper eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit kein Organ der in Artikel 22, B-VG genannten Gebietskörperschaften, er zählt daher nicht zu dem nach dieser Bestimmung erfassten Kreis der zur Amtshilfe Verpflichteten bzw Berechtigten. Dazu kommt, dass nach der hg Rechtsprechung (Hinweis E vom 13. Februar 1968, 1.039/67, VwSlg 7288 A/1968) die in Artikel 22, B-VG grundgelegte gegenseitige Hilfeleistungspflicht nicht dazu dient, von einer Behörde Handlungen zu verlangen, zu deren Vornahme sie gesetzlich nicht verpflichtet ist; diese Bestimmung kann demnach nicht dazu verwendet werden, den Umfang einer im Bgld JagdG 2004 vorgesehenen Mitteilungsverpflichtung zu erweitern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030162.X01Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015