RS Vwgh 2012/10/23 2012/10/0080

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Index

L92008 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §947;
MSG Vlbg 2010 §1 Abs3 lita idF 2012/034;
MSG Vlbg 2010 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Leistung von Schenkungszinsen nach § 947 trifft den Zuwendungsempfänger selbst dann, wenn es ihm am nötigen Unterhalt gleichfalls mangelt, er sich jedoch in einer besseren wirtschaftlichen Situation als der Zuwender befindet.Die Pflicht zur Leistung von Schenkungszinsen nach Paragraph 947, trifft den Zuwendungsempfänger selbst dann, wenn es ihm am nötigen Unterhalt gleichfalls mangelt, er sich jedoch in einer besseren wirtschaftlichen Situation als der Zuwender befindet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012100080.X01

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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