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L92008 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung VorarlbergNorm
ABGB §947;Rechtssatz
Die Pflicht zur Leistung von Schenkungszinsen nach § 947 trifft den Zuwendungsempfänger selbst dann, wenn es ihm am nötigen Unterhalt gleichfalls mangelt, er sich jedoch in einer besseren wirtschaftlichen Situation als der Zuwender befindet.Die Pflicht zur Leistung von Schenkungszinsen nach Paragraph 947, trifft den Zuwendungsempfänger selbst dann, wenn es ihm am nötigen Unterhalt gleichfalls mangelt, er sich jedoch in einer besseren wirtschaftlichen Situation als der Zuwender befindet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100080.X01Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013