RS Vwgh 2012/10/23 2012/10/0062

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §1452;
ForstG 1975 §33 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs3;
ForstG 1975 §33 Abs5;

Rechtssatz

Der in § 33 Abs. 5 ForstG 1975 normierte Ersitzungsausschluss trifft jede Benützung zu Erholungszwecken, also die nach § 33 Abs. 1 ForstG 1975 allgemein erlaubte, eine nach § 33 Abs. 3 speziell gestattete und eine entgegen § 33 Abs. 3 ForstG 1975 unerlaubt und daher verbotswidrig vorgenommene.Der in Paragraph 33, Absatz 5, ForstG 1975 normierte Ersitzungsausschluss trifft jede Benützung zu Erholungszwecken, also die nach Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 allgemein erlaubte, eine nach Paragraph 33, Absatz 3, speziell gestattete und eine entgegen Paragraph 33, Absatz 3, ForstG 1975 unerlaubt und daher verbotswidrig vorgenommene.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012100062.X01

Im RIS seit

26.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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