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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Der in § 33 Abs. 5 ForstG 1975 normierte Ersitzungsausschluss trifft jede Benützung zu Erholungszwecken, also die nach § 33 Abs. 1 ForstG 1975 allgemein erlaubte, eine nach § 33 Abs. 3 speziell gestattete und eine entgegen § 33 Abs. 3 ForstG 1975 unerlaubt und daher verbotswidrig vorgenommene.Der in Paragraph 33, Absatz 5, ForstG 1975 normierte Ersitzungsausschluss trifft jede Benützung zu Erholungszwecken, also die nach Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 allgemein erlaubte, eine nach Paragraph 33, Absatz 3, speziell gestattete und eine entgegen Paragraph 33, Absatz 3, ForstG 1975 unerlaubt und daher verbotswidrig vorgenommene.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100062.X01Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013