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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
ABGB §143 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/10/0077 E 23. Januar 2013Rechtssatz
Eine bestehende Gegenforderung eines Kindes an rückständigen Unterhaltsleistungen, für die bereits ein Zahlungsbefehl existiert, macht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen das Kind nicht unzumutbar. Die Aufrechnung des aus einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung resultierenden Rückforderungsanspruches des Unterhaltsschuldners mit dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf laufenden Unterhalt widerspricht dem Zweck des § 293 Abs. 3 EO, der darin liegt, eine Umgehung der Pfändungsbeschränkungen zu verhindern und dem Unterhaltsberechtigten zeitbezogen das Existenzminimum zu sichern (vgl. OGH Urteil 19. Juni 2006, 8 Ob 32/06y). Diesem Zweck widerspräche es, die Aufrechnung des laufenden Unterhaltsanspruchs mit dem Anspruch des nunmehrigen Unterhaltspflichtigen auf rückständige Unterhaltsleistungen aus der Vergangenheit zuzulassen.Eine bestehende Gegenforderung eines Kindes an rückständigen Unterhaltsleistungen, für die bereits ein Zahlungsbefehl existiert, macht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen das Kind nicht unzumutbar. Die Aufrechnung des aus einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung resultierenden Rückforderungsanspruches des Unterhaltsschuldners mit dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf laufenden Unterhalt widerspricht dem Zweck des Paragraph 293, Absatz 3, EO, der darin liegt, eine Umgehung der Pfändungsbeschränkungen zu verhindern und dem Unterhaltsberechtigten zeitbezogen das Existenzminimum zu sichern vergleiche OGH Urteil 19. Juni 2006, 8 Ob 32/06y). Diesem Zweck widerspräche es, die Aufrechnung des laufenden Unterhaltsanspruchs mit dem Anspruch des nunmehrigen Unterhaltspflichtigen auf rückständige Unterhaltsleistungen aus der Vergangenheit zuzulassen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100201.X05Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016