RS Vwgh 2012/10/23 2011/10/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2012
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §143 Abs1;
ABGB §143 Abs2;
EO §293 Abs3;
MSG Tir 2010 §17 Abs1;
MSG Tir 2010 §18 Abs2;
MSG Tir 2010 §5 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. EO § 293 heute
  2. EO § 293 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 293 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/10/0077 E 23. Januar 2013

Rechtssatz

Eine bestehende Gegenforderung eines Kindes an rückständigen Unterhaltsleistungen, für die bereits ein Zahlungsbefehl existiert, macht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen das Kind nicht unzumutbar. Die Aufrechnung des aus einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung resultierenden Rückforderungsanspruches des Unterhaltsschuldners mit dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf laufenden Unterhalt widerspricht dem Zweck des § 293 Abs. 3 EO, der darin liegt, eine Umgehung der Pfändungsbeschränkungen zu verhindern und dem Unterhaltsberechtigten zeitbezogen das Existenzminimum zu sichern (vgl. OGH Urteil 19. Juni 2006, 8 Ob 32/06y). Diesem Zweck widerspräche es, die Aufrechnung des laufenden Unterhaltsanspruchs mit dem Anspruch des nunmehrigen Unterhaltspflichtigen auf rückständige Unterhaltsleistungen aus der Vergangenheit zuzulassen.Eine bestehende Gegenforderung eines Kindes an rückständigen Unterhaltsleistungen, für die bereits ein Zahlungsbefehl existiert, macht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen das Kind nicht unzumutbar. Die Aufrechnung des aus einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung resultierenden Rückforderungsanspruches des Unterhaltsschuldners mit dem Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf laufenden Unterhalt widerspricht dem Zweck des Paragraph 293, Absatz 3, EO, der darin liegt, eine Umgehung der Pfändungsbeschränkungen zu verhindern und dem Unterhaltsberechtigten zeitbezogen das Existenzminimum zu sichern vergleiche OGH Urteil 19. Juni 2006, 8 Ob 32/06y). Diesem Zweck widerspräche es, die Aufrechnung des laufenden Unterhaltsanspruchs mit dem Anspruch des nunmehrigen Unterhaltspflichtigen auf rückständige Unterhaltsleistungen aus der Vergangenheit zuzulassen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100201.X05

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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