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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art81c;Rechtssatz
Durch das UniversitätsG 2002 wurden die Universitäten in vollrechtsfähige juristische Personen umgewandelt und damit deren -
nunmehr von Art. 81c B-VG verfassungsrechtlich garantierte - Autonomie wesentlich gestärkt. Dementsprechend organisieren sich die Universitäten nach der Zielbestimmung des § 1 UniversitätsG 2002 "in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung". Ein wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie ist die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers gemäß § 45 UniversitätsG 2002 auf eine bloße Rechtsaufsicht (Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Satzung). Dieses Aufsichtsrecht bezieht sich somit nicht mehr auf die inhaltliche Erfüllung der Aufgaben der Universitäten (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP, 68). In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 47 Abs. 3 UniversitätsG 2002 durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 die Entscheidungskompetenz des Ministers als Oberbehörde im Devolutionsweg für bescheidförmig zu erledigende Angelegenheiten aufgehoben hat, weil "im Hinblick auf die … Aufsichtsrechte und insbesondere im Hinblick auf die Vollrechtsfähigkeit (Autonomie) der Universitäten … Sachentscheidungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nicht sinnvoll" sind (vgl. RV 225 BlgNR XXIV. GP, 21). nunmehr von Artikel 81 c, B-VG verfassungsrechtlich garantierte - Autonomie wesentlich gestärkt. Dementsprechend organisieren sich die Universitäten nach der Zielbestimmung des Paragraph eins, UniversitätsG 2002 "in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung". Ein wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie ist die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers gemäß Paragraph 45, UniversitätsG 2002 auf eine bloße Rechtsaufsicht (Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Satzung). Dieses Aufsichtsrecht bezieht sich somit nicht mehr auf die inhaltliche Erfüllung der Aufgaben der Universitäten vergleiche Regierungsvorlage 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 68). In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung von Paragraph 47, Absatz 3, UniversitätsG 2002 durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 die Entscheidungskompetenz des Ministers als Oberbehörde im Devolutionsweg für bescheidförmig zu erledigende Angelegenheiten aufgehoben hat, weil "im Hinblick auf die … Aufsichtsrechte und insbesondere im Hinblick auf die Vollrechtsfähigkeit (Autonomie) der Universitäten … Sachentscheidungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nicht sinnvoll" sind vergleiche Regierungsvorlage 225 BlgNR römisch 24 . GP, 21).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100193.X03Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015