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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf das Gebot der Deutlichkeit gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss aus dem Spruch eines Bescheides klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde.Im Hinblick auf das Gebot der Deutlichkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG muss aus dem Spruch eines Bescheides klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100191.X01Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015