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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §91;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2012/02/0056 B 24. Oktober 2012 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Anordnung gemäß § 91 StVO 1960 - Im angefochtenen Bescheid findet sich die Feststellung, dass von Bäumen der Liegenschaft der antragstellenden Partei dürre Äste extrem weit über die Straße ragen und auf die Fahrbahn zu fallen drohen. Angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr für Benützer dieses Straßenstückes stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die konkrete Gefahr der Beschädigung von Sachen (Oberleitung, Fahrzeuge) oder der Verletzung von Personen durch herabfallende Äste liegt bei dieser Sachlage auf der Hand.Nichtstattgebung - Anordnung gemäß Paragraph 91, StVO 1960 - Im angefochtenen Bescheid findet sich die Feststellung, dass von Bäumen der Liegenschaft der antragstellenden Partei dürre Äste extrem weit über die Straße ragen und auf die Fahrbahn zu fallen drohen. Angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr für Benützer dieses Straßenstückes stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die konkrete Gefahr der Beschädigung von Sachen (Oberleitung, Fahrzeuge) oder der Verletzung von Personen durch herabfallende Äste liegt bei dieser Sachlage auf der Hand.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012020057.A01Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013