RS Vwgh 2012/10/24 2012/17/0268

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Veröffentlicht am 24.10.2012
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1994 §80 Abs3 litc;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0327 E 20. Juni 2012 RS 1 (hier nur die ersten drei Sätze; Verweis auf § 80 Abs. 3 lit. c Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2004, statt auf § 84 Abs. 6 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung (vgl. § 84 Abs. 6 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003). Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf jenes Verfahren, in dem der Vorstellungsbescheid ergangen ist, und ist sowohl von den Gemeindebehörden als auch von der Vorstellungsbehörde und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2006/17/0044, mwN). An der Bindung an diese Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde hat sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert. Die Beurteilung, ob der im Jahre 2008 erfolgten Abgabenvorschreibung die Verjährung entgegenstand, hat weiter nach den damals geltenden landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 7 Bgld. KAbG und Bgld. LAO) zu erfolgen (vgl. § 323a BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, der keine rückwirkende Anwendung von Verjährungsfristen der BAO vorsieht).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung vergleiche Paragraph 84, Absatz 6, Burgenländische Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,). Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf jenes Verfahren, in dem der Vorstellungsbescheid ergangen ist, und ist sowohl von den Gemeindebehörden als auch von der Vorstellungsbehörde und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2006/17/0044, mwN). An der Bindung an diese Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde hat sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert. Die Beurteilung, ob der im Jahre 2008 erfolgten Abgabenvorschreibung die Verjährung entgegenstand, hat weiter nach den damals geltenden landesrechtlichen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz 7, Bgld. KAbG und Bgld. LAO) zu erfolgen vergleiche Paragraph 323 a, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, der keine rückwirkende Anwendung von Verjährungsfristen der BAO vorsieht).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170268.X01

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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