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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0327 E 20. Juni 2012 RS 1 (hier nur die ersten drei Sätze; Verweis auf § 80 Abs. 3 lit. c Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2004, statt auf § 84 Abs. 6 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung (vgl. § 84 Abs. 6 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003). Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf jenes Verfahren, in dem der Vorstellungsbescheid ergangen ist, und ist sowohl von den Gemeindebehörden als auch von der Vorstellungsbehörde und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2006/17/0044, mwN). An der Bindung an diese Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde hat sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert. Die Beurteilung, ob der im Jahre 2008 erfolgten Abgabenvorschreibung die Verjährung entgegenstand, hat weiter nach den damals geltenden landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 7 Bgld. KAbG und Bgld. LAO) zu erfolgen (vgl. § 323a BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, der keine rückwirkende Anwendung von Verjährungsfristen der BAO vorsieht).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung vergleiche Paragraph 84, Absatz 6, Burgenländische Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,). Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf jenes Verfahren, in dem der Vorstellungsbescheid ergangen ist, und ist sowohl von den Gemeindebehörden als auch von der Vorstellungsbehörde und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2006/17/0044, mwN). An der Bindung an diese Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde hat sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am 1. Jänner 2010 nichts geändert. Die Beurteilung, ob der im Jahre 2008 erfolgten Abgabenvorschreibung die Verjährung entgegenstand, hat weiter nach den damals geltenden landesrechtlichen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz 7, Bgld. KAbG und Bgld. LAO) zu erfolgen vergleiche Paragraph 323 a, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, der keine rückwirkende Anwendung von Verjährungsfristen der BAO vorsieht).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170268.X01Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013