RS Vwgh 2012/10/24 2011/17/0245

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Veröffentlicht am 24.10.2012
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Bei der Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern ist (wie hier bei dem festgestellten Miteigentum an der Liegenschaft) die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Inanspruchnahme nur eines von ihnen entsprechend zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2002/17/0355).Bei der Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern ist (wie hier bei dem festgestellten Miteigentum an der Liegenschaft) die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Inanspruchnahme nur eines von ihnen entsprechend zu begründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2002/17/0355).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011170245.X02

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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