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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof hat in jedem Fall bei der Fristenberechnung außer Ansatz zu bleiben, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt wurde oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170021.X03Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013