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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0028 E 3. Juli 1984 VwSlg 11489 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Der Behörde ist es nicht verwehrt, fachliche Äußerungen eines Amtssachverständigen, welche dieser nicht in die äußere Form eines "Gutachtens", sondern in die eines Aktenvermerkes gekleidet hat, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008170122.X03Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013