Index
L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein Sachverständigen-Gutachten muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2002/08/0267).Ein Sachverständigen-Gutachten muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2002/08/0267).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008170122.X02Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013