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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §78 Abs1;Rechtssatz
Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zu erfassen (vgl. zu Trinkgeldern die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, 91/13/0171, VwSlg 6947 F/1994).Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zu erfassen vergleiche zu Trinkgeldern die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1994, 91/13/0171, VwSlg 6947 F/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130106.X02Im RIS seit
05.12.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013