RS Vwgh 2012/10/24 2008/13/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §78 Abs1;
EStG 1988 §82;
  1. EStG 1988 § 78 heute
  2. EStG 1988 § 78 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. EStG 1988 § 78 gültig von 14.08.2002 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  5. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 78 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. EStG 1988 § 78 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  8. EStG 1988 § 78 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0215 E 28. Mai 1998 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf eine kapitalmäßige Verflechtung von Drittem und Arbeitgeber)

Stammrechtssatz

Auch für den Fall des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zu beachten, daß die durch § 82 EStG 1988 normierte Haftung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs 1 EStG 1988 nicht jene Lohnzahlungen betrifft, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden (Hinweis E 16.1.1991, 89/13/0166). Es ändert sich daran nichts, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet. Die Haftung des Arbeitgebers kann dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn also die Zahlung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt.Auch für den Fall des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zu beachten, daß die durch Paragraph 82, EStG 1988 normierte Haftung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 nicht jene Lohnzahlungen betrifft, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden (Hinweis E 16.1.1991, 89/13/0166). Es ändert sich daran nichts, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet. Die Haftung des Arbeitgebers kann dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn also die Zahlung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130106.X01

Im RIS seit

05.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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