Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §78 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0215 E 28. Mai 1998 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf eine kapitalmäßige Verflechtung von Drittem und Arbeitgeber)Stammrechtssatz
Auch für den Fall des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zu beachten, daß die durch § 82 EStG 1988 normierte Haftung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs 1 EStG 1988 nicht jene Lohnzahlungen betrifft, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden (Hinweis E 16.1.1991, 89/13/0166). Es ändert sich daran nichts, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet. Die Haftung des Arbeitgebers kann dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn also die Zahlung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt.Auch für den Fall des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zu beachten, daß die durch Paragraph 82, EStG 1988 normierte Haftung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 nicht jene Lohnzahlungen betrifft, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden (Hinweis E 16.1.1991, 89/13/0166). Es ändert sich daran nichts, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet. Die Haftung des Arbeitgebers kann dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn also die Zahlung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130106.X01Im RIS seit
05.12.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013