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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0095 E 27. Februar 2002 VwSlg 7686 F/2002 RS 5 (hier nur erster bis dritter Satz)Stammrechtssatz
Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein tatsächlicher Vorgang. Der Übergang muss sich tatsächlich vollziehen; er kann nicht lediglich abstrakt vereinbart werden. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist. Andererseits ist es für die Annahme einer Lieferung nicht erforderlich, dass der Abnehmer von der ihm übertragenen Verfügungsbefähigung in einer bestimmten Weise, etwa durch tatsächliche Verwendung des Gegenstandes, Gebrauch macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130088.X02Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013