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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3 Abs1;Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 UStG 1994 definiert Lieferungen als Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Wenngleich die Verschaffung der Verfügungsmacht meist mit der Übertragung des Eigentums im Sinne des bürgerlichen Rechts zusammenfällt, ist dies jedoch nicht stets der Fall, denn der Begriff Verfügungsmacht ist ein eigenständiger Begriff des Umsatzsteuerrechts (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4 § 3 Tz 32, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Paragraph 3, Absatz eins, UStG 1994 definiert Lieferungen als Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Wenngleich die Verschaffung der Verfügungsmacht meist mit der Übertragung des Eigentums im Sinne des bürgerlichen Rechts zusammenfällt, ist dies jedoch nicht stets der Fall, denn der Begriff Verfügungsmacht ist ein eigenständiger Begriff des Umsatzsteuerrechts vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4 Paragraph 3, Tz 32, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130088.X01Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013