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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 82 und 83 FrPolG 2005, die als Sonderverfahrensrecht für die "Schubhaftbeschwerde" zu verstehen sind, finden ihre Rechtfertigung - vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 B-VG auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - darin, dass es sich bei der Beschwerde nach dem 9. Hauptstück des FrPolG 2005 um eine Haftbeschwerde handelt, die wesentlich im Sinn eines "habeas-corpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. Auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft können Gegenstand der "Schubhaftbeschwerde" sein. Allerdings ist aus dem erwähnten Charakter dieser Beschwerde abzuleiten, dass sie - soweit es nicht um die strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des Schubhaftbescheides geht - nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten. Soweit solche Umstände des Schubhaftvollzuges bzw. Vorkommnisse und Unterlassungen während des Schubhaftvollzugs (etwa das Unterbleiben einer ausreichenden medizinischen Versorgung) angefochten werden sollen, hätte dies mittels Beschwerde iSd § 67a Z. 2 AVG bzw. § 88 SPG 1991 zu erfolgen (Hinweis E VfGH 30. September 2002, B 423/01; E 29. Juli 1998, 97/01/0764; E 29. April 2010, 2008/21/0545). (Hier: Der Fremde hat, abgesondert von der Bekämpfung der über ihn verhängten Schubhaft, keine weitere "Maßnahmenbeschwerde" (vgl. E 30. August 2007, 2006/21/0054) erhoben. Die belBeh hätte daher über die Schubhaftbeschwerde abzusprechen und nicht über eine - tatsächlich nicht erhobene - "Maßnahmenbeschwerde" zu entscheiden gehabt.)Die Bestimmungen der Paragraphen 82 und 83 FrPolG 2005, die als Sonderverfahrensrecht für die "Schubhaftbeschwerde" zu verstehen sind, finden ihre Rechtfertigung - vor dem Hintergrund des Artikel 11, Absatz 2, B-VG auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - darin, dass es sich bei der Beschwerde nach dem 9. Hauptstück des FrPolG 2005 um eine Haftbeschwerde handelt, die wesentlich im Sinn eines "habeas-corpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. Auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft können Gegenstand der "Schubhaftbeschwerde" sein. Allerdings ist aus dem erwähnten Charakter dieser Beschwerde abzuleiten, dass sie - soweit es nicht um die strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des Schubhaftbescheides geht - nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten. Soweit solche Umstände des Schubhaftvollzuges bzw. Vorkommnisse und Unterlassungen während des Schubhaftvollzugs (etwa das Unterbleiben einer ausreichenden medizinischen Versorgung) angefochten werden sollen, hätte dies mittels Beschwerde iSd Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 88, SPG 1991 zu erfolgen (Hinweis E VfGH 30. September 2002, B 423/01; E 29. Juli 1998, 97/01/0764; E 29. April 2010, 2008/21/0545). (Hier: Der Fremde hat, abgesondert von der Bekämpfung der über ihn verhängten Schubhaft, keine weitere "Maßnahmenbeschwerde" vergleiche E 30. August 2007, 2006/21/0054) erhoben. Die belBeh hätte daher über die Schubhaftbeschwerde abzusprechen und nicht über eine - tatsächlich nicht erhobene - "Maßnahmenbeschwerde" zu entscheiden gehabt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210064.X01Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013