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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 idF 2009/I/029;Rechtssatz
Ein von der Behörde getroffener Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden sei (nur) vorübergehend unzulässig, verletzt diesen potentiell in Rechten. Das ergibt sich schon aus der niederlassungsrechtlichen Anknüpfung an den Unzulässigkeitsausspruch, im Besonderen daraus, dass nur die Feststellung einer dauernden Unzulässigkeit die Verpflichtung der Niederlassungsbehörde nach § 44a Abs. 1 NAG 2005 idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach sich zieht.Ein von der Behörde getroffener Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden sei (nur) vorübergehend unzulässig, verletzt diesen potentiell in Rechten. Das ergibt sich schon aus der niederlassungsrechtlichen Anknüpfung an den Unzulässigkeitsausspruch, im Besonderen daraus, dass nur die Feststellung einer dauernden Unzulässigkeit die Verpflichtung der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach sich zieht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210030.X05Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015