RS Vwgh 2012/10/25 2012/21/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs3 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44a idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44b Abs1 Z2 idF 2009/I/029;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine rechtskraftfähige nähere Festlegung der Dauer einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist im Gesetz (vgl. § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011) nicht vorgesehen. Sie ist auch nach dessen Konzept unter dem Aspekt der an den fremdenpolizeilichen Ausspruch anknüpfenden Entscheidung der Niederlassungsbehörde nach § 44a bzw. § 44b Abs. 1 Z 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 nicht erforderlich. Es genügt daher, im Spruch des Bescheides nur die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufzunehmen und die dafür maßgebenden Überlegungen bzw. die angenommenen zeitlichen Grenzen bloß in der Begründung anzuführen.Eine rechtskraftfähige nähere Festlegung der Dauer einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist im Gesetz vergleiche Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011) nicht vorgesehen. Sie ist auch nach dessen Konzept unter dem Aspekt der an den fremdenpolizeilichen Ausspruch anknüpfenden Entscheidung der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 44 a, bzw. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, nicht erforderlich. Es genügt daher, im Spruch des Bescheides nur die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufzunehmen und die dafür maßgebenden Überlegungen bzw. die angenommenen zeitlichen Grenzen bloß in der Begründung anzuführen.

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Diverses Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210030.X04

Im RIS seit

03.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten