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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine rechtskraftfähige nähere Festlegung der Dauer einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist im Gesetz (vgl. § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011) nicht vorgesehen. Sie ist auch nach dessen Konzept unter dem Aspekt der an den fremdenpolizeilichen Ausspruch anknüpfenden Entscheidung der Niederlassungsbehörde nach § 44a bzw. § 44b Abs. 1 Z 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 nicht erforderlich. Es genügt daher, im Spruch des Bescheides nur die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufzunehmen und die dafür maßgebenden Überlegungen bzw. die angenommenen zeitlichen Grenzen bloß in der Begründung anzuführen.Eine rechtskraftfähige nähere Festlegung der Dauer einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist im Gesetz vergleiche Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011) nicht vorgesehen. Sie ist auch nach dessen Konzept unter dem Aspekt der an den fremdenpolizeilichen Ausspruch anknüpfenden Entscheidung der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 44 a, bzw. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, nicht erforderlich. Es genügt daher, im Spruch des Bescheides nur die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufzunehmen und die dafür maßgebenden Überlegungen bzw. die angenommenen zeitlichen Grenzen bloß in der Begründung anzuführen.
Schlagworte
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Diverses Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210030.X04Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015