RS Vwgh 2012/10/25 2012/21/0030

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Veröffentlicht am 25.10.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs5 idF 2009/I/029;
FremdenrechtsNov 2009;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs3 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §66 Abs3 idF 2009/I/029;
MRK Art8;
NAG 2005 §44a idF 2009/I/029;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Rechtssatz

Wenn die Gesetzesmaterialien zur Fremdenrechtsnovelle 2009 insbesondere zu § 66 Abs. 3 FrPolG 2005, § 10 Abs. 5 AsylG 2005 und § 44a NAG 2005 (vgl. Erl 88 BlgNR 24. GP 3, 6 und 12) die Konstellation einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung ansprechen, so wird damit erkennbar auf jene Fälle Bezug genommen, in denen in der Judikatur des VwGH Ausweisungen von Fremden im Hinblick darauf für rechtswidrig erklärt wurden, dass sich ihre Angehörigen, in Bezug auf die ein schützenswertes Familienleben besteht, noch in einem offenen Asylverfahren befanden (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0615; E 30. August 2011, 2009/21/0197). Aus dem Blickwinkel der (Un-)Zulässigkeit asylrechtlicher Ausweisungen wird überdies offenkundig der Rechtsprechung des VwGH Rechnung getragen, wonach "partielle asylrechtliche Ausweisungen" einzelner Familienmitglieder, während andere nur zukünftig einer fremdenpolizeilichen Ausweisung unterzogen werden könnten, nicht zulässig sind (vgl. E 16. Jänner 2008, 2007/19/0851); auch dann liegt aber bloß eine vorübergehende Unzulässigkeit iSd § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vor. Bei der Bewertung anderer Fälle ist jedenfalls auch auf den Gesichtspunkt Bedacht zu nehmen, dass der Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung Basis für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44a NAG 2005 idF Fremdenrechtsnovelle 2009 darstellt und dass - so im Ergebnis die ErläutRV zu dieser Bestimmung (88 BlgNR 24. GP, 12) - ein Bedürfnis besteht, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren. Lange Schwebezustände sind daher nach Möglichkeit zu vermeiden. Ein weiterer Verbleib eines Fremden im Bundesgebiet zwecks Aufrechterhaltung familiärer Bindungen wird in der Folge regelmäßig das private Interesse dieses Fremden an einem Aufenthalt in Österreich verstärken. Das ist in die "Dauerbeurteilung" miteinzubeziehen, sodass allenfalls auch das prognostizierbare Ende der Aufenthaltsberechtigung einer Ankerperson nicht zwingend zu dem Ergebnis führen muss, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei nur vorübergehend unzulässig.Wenn die Gesetzesmaterialien zur Fremdenrechtsnovelle 2009 insbesondere zu Paragraph 66, Absatz 3, FrPolG 2005, Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 und Paragraph 44 a, NAG 2005 vergleiche Erl 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, 6 und 12) die Konstellation einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Ausweisung ansprechen, so wird damit erkennbar auf jene Fälle Bezug genommen, in denen in der Judikatur des VwGH Ausweisungen von Fremden im Hinblick darauf für rechtswidrig erklärt wurden, dass sich ihre Angehörigen, in Bezug auf die ein schützenswertes Familienleben besteht, noch in einem offenen Asylverfahren befanden vergleiche E 27. Jänner 2011, 2008/21/0615; E 30. August 2011, 2009/21/0197). Aus dem Blickwinkel der (Un-)Zulässigkeit asylrechtlicher Ausweisungen wird überdies offenkundig der Rechtsprechung des VwGH Rechnung getragen, wonach "partielle asylrechtliche Ausweisungen" einzelner Familienmitglieder, während andere nur zukünftig einer fremdenpolizeilichen Ausweisung unterzogen werden könnten, nicht zulässig sind vergleiche E 16. Jänner 2008, 2007/19/0851); auch dann liegt aber bloß eine vorübergehende Unzulässigkeit iSd Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vor. Bei der Bewertung anderer Fälle ist jedenfalls auch auf den Gesichtspunkt Bedacht zu nehmen, dass der Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung Basis für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 44 a, NAG 2005 in der Fassung Fremdenrechtsnovelle 2009 darstellt und dass - so im Ergebnis die ErläutRV zu dieser Bestimmung (88 BlgNR 24. GP, 12) - ein Bedürfnis besteht, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren. Lange Schwebezustände sind daher nach Möglichkeit zu vermeiden. Ein weiterer Verbleib eines Fremden im Bundesgebiet zwecks Aufrechterhaltung familiärer Bindungen wird in der Folge regelmäßig das private Interesse dieses Fremden an einem Aufenthalt in Österreich verstärken. Das ist in die "Dauerbeurteilung" miteinzubeziehen, sodass allenfalls auch das prognostizierbare Ende der Aufenthaltsberechtigung einer Ankerperson nicht zwingend zu dem Ergebnis führen muss, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei nur vorübergehend unzulässig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210030.X03

Im RIS seit

03.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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