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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs5 idF 2009/I/029;Rechtssatz
§ 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011 (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG 2005) sowie den ErläutRV zur Parallelbestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 (88 BlgNR 24. GP 3) ist zu entnehmen, dass etwa dann regelmäßig von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein wird, wenn familiäre Bindungen aktuell einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich die Ankerpersonen weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten werden. Ist das nicht der Fall und kommt diesen Ankerpersonen - so ausdrücklich die erwähnten ErläutRV - beispielsweise, weil sie sich in einem laufenden Verfahren befinden, nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen lediglich eine vorübergehende Unzulässigkeit vor.Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2011 (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG 2005) sowie den ErläutRV zur Parallelbestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 (88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3) ist zu entnehmen, dass etwa dann regelmäßig von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein wird, wenn familiäre Bindungen aktuell einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich die Ankerpersonen weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten werden. Ist das nicht der Fall und kommt diesen Ankerpersonen - so ausdrücklich die erwähnten ErläutRV - beispielsweise, weil sie sich in einem laufenden Verfahren befinden, nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen lediglich eine vorübergehende Unzulässigkeit vor.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210030.X02Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015