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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 idF 2009/I/029;Rechtssatz
Die Rechtslage nach § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, § 10 Abs. 1, 2 und 5 AsylG 2005 idF FremdenrechtsNov 2009 sowie § 44a Abs. 1 und § 44b Abs. 1 NAG 2005 idF FremdenrechtsNov 2009 (vgl. ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 3, 6 und 12) verfolgt das Ziel, durch Aussprüche der Fremdenpolizei- oder der Asylbehörde eine eindeutige Grundlage für die von der Niederlassungsbehörde zu beantwortende Frage zu bieten, ob einem Fremden "aus humanitären Gründen" - in Entsprechung der sich aus Art. 8 MRK ergebenden Verpflichtung - ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Vor diesem Hintergrund stehen dem UVS, wenn er als Berufungsbehörde mit einer mit § 52 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 in Einklang stehenden Rückkehrentscheidung konfrontiert wird, nach Maßgabe seiner Beurteilung nach Art. 8 MRK bzw. der gebotenen Interessenabwägung nach § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 folgende Möglichkeiten offen:Die Rechtslage nach Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 5 AsylG 2005 in der Fassung FremdenrechtsNov 2009 sowie Paragraph 44 a, Absatz eins und Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 in der Fassung FremdenrechtsNov 2009 vergleiche ErläutRV 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, 6 und 12) verfolgt das Ziel, durch Aussprüche der Fremdenpolizei- oder der Asylbehörde eine eindeutige Grundlage für die von der Niederlassungsbehörde zu beantwortende Frage zu bieten, ob einem Fremden "aus humanitären Gründen" - in Entsprechung der sich aus Artikel 8, MRK ergebenden Verpflichtung - ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Vor diesem Hintergrund stehen dem UVS, wenn er als Berufungsbehörde mit einer mit Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 in Einklang stehenden Rückkehrentscheidung konfrontiert wird, nach Maßgabe seiner Beurteilung nach Artikel 8, MRK bzw. der gebotenen Interessenabwägung nach Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 folgende Möglichkeiten offen:
Gelangt der UVS zu dem Ergebnis, dass mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden erfolgt oder dass ein solcher Eingriff nach den genannten Maßstäben zulässig (verhältnismäßig) ist, so hat er die Berufung (die Frage eines allfälligen Einreiseverbotes bleibt hier ausgeklammert) abzuweisen. Ergibt die gebotene Abwägung hingegen, dass - bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt - die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, so hat er der Berufung dergestalt stattzugeben, dass die erstinstanzlich verhängte Rückkehrentscheidung behoben wird. Zugleich hat er in einem solchen Fall aber auch auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, sondern - in Bezug auf den Ausspruch bloß vorübergehender Unzulässigkeit - insbesondere auch aus § 44b Abs. 1 Z 2 NAG 2005 idF FremdenrechtsNov 2009 ("rechtskräftig festgestellt"). Der Ausspruch über die - auf Dauer oder vorübergehende - Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist untrennbar mit der Behebung der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung verbunden und liegt daher auch innerhalb der Sache des Berufungsverfahrens, stellt er doch nur die Kehrseite der erstinstanzlich erlassenen Entscheidung (mit der zum Ausdruck gebracht wurde, eine Rückkehrentscheidung sei zulässig) dar.Gelangt der UVS zu dem Ergebnis, dass mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden erfolgt oder dass ein solcher Eingriff nach den genannten Maßstäben zulässig (verhältnismäßig) ist, so hat er die Berufung (die Frage eines allfälligen Einreiseverbotes bleibt hier ausgeklammert) abzuweisen. Ergibt die gebotene Abwägung hingegen, dass - bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt - die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, so hat er der Berufung dergestalt stattzugeben, dass die erstinstanzlich verhängte Rückkehrentscheidung behoben wird. Zugleich hat er in einem solchen Fall aber auch auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, sondern - in Bezug auf den Ausspruch bloß vorübergehender Unzulässigkeit - insbesondere auch aus Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung FremdenrechtsNov 2009 ("rechtskräftig festgestellt"). Der Ausspruch über die - auf Dauer oder vorübergehende - Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist untrennbar mit der Behebung der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung verbunden und liegt daher auch innerhalb der Sache des Berufungsverfahrens, stellt er doch nur die Kehrseite der erstinstanzlich erlassenen Entscheidung (mit der zum Ausdruck gebracht wurde, eine Rückkehrentscheidung sei zulässig) dar.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210030.X01Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015