Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §73;Rechtssatz
Der stufenförmige Aufbau des Regulierungsverfahrens nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 bedingt, dass Entscheidungsfristen des nächstfolgenden Verfahrensstadiums erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Verfahrensstufen zu laufen beginnen können; die Auslösung der Entscheidungspflicht iSd § 73 AVG für die nächstfolgende Etappe ist somit an den rechtskräftigen Abschluss des vorherigen Verfahrensstadiums geknüpft (vgl. E 18. März 2010, 2009/07/0008, 0009).Der stufenförmige Aufbau des Regulierungsverfahrens nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 bedingt, dass Entscheidungsfristen des nächstfolgenden Verfahrensstadiums erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Verfahrensstufen zu laufen beginnen können; die Auslösung der Entscheidungspflicht iSd Paragraph 73, AVG für die nächstfolgende Etappe ist somit an den rechtskräftigen Abschluss des vorherigen Verfahrensstadiums geknüpft vergleiche E 18. März 2010, 2009/07/0008, 0009).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070227.X02Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013