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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus § 49 Abs 1 Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich, dass einem Antrag auf Neuregulierung zuerst die bescheidmäßige Einleitung des Verfahrens folgt. Diese bescheidmäßige Einleitung führt dazu, dass die Rechtsfolgen des § 49 Abs 2 legcit eintreten, nämlich die Generalkompetenz der Agrarbeh für die Dauer des Regulierungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund wird das Regulierungsverfahren durchgeführt, als dessen Ergebnis es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einer - wiederum bescheidmäßig zu verfügenden - Veränderung der bestehenden Einforstungsrechte durch Regulierung oder Ablösung kommt; denkbar ist aber auch die bescheidmäßige Abweisung des Antrags, wenn die Voraussetzungen für die Regulierung bzw Ablöse nicht vorliegen. Daran schließt der bescheidmäßige Abschluss des Verfahrens an, mit dem die Generalkompetenz der Agrarbeh wiederum wegfällt (vgl. E 28. April 2005, 2004/07/0054).Aus Paragraph 49, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich, dass einem Antrag auf Neuregulierung zuerst die bescheidmäßige Einleitung des Verfahrens folgt. Diese bescheidmäßige Einleitung führt dazu, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, legcit eintreten, nämlich die Generalkompetenz der Agrarbeh für die Dauer des Regulierungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund wird das Regulierungsverfahren durchgeführt, als dessen Ergebnis es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einer - wiederum bescheidmäßig zu verfügenden - Veränderung der bestehenden Einforstungsrechte durch Regulierung oder Ablösung kommt; denkbar ist aber auch die bescheidmäßige Abweisung des Antrags, wenn die Voraussetzungen für die Regulierung bzw Ablöse nicht vorliegen. Daran schließt der bescheidmäßige Abschluss des Verfahrens an, mit dem die Generalkompetenz der Agrarbeh wiederum wegfällt vergleiche E 28. April 2005, 2004/07/0054).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070227.X01Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013