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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es fällt nicht in den Aufgabenbereich des VwGH, Behörden zur künftigen Vermeidung etwaiger Verfahrensfehler anzuleiten. Ebenso obliegt es nicht dem VwGH, Personen "zur Rechenschaft zu ziehen" (vgl. zur Zuständigkeit des VwGH die Art 131 ff B-VG sowie das VwGG, dabei insbesondere § 42 Abs 1 VwGG).Es fällt nicht in den Aufgabenbereich des VwGH, Behörden zur künftigen Vermeidung etwaiger Verfahrensfehler anzuleiten. Ebenso obliegt es nicht dem VwGH, Personen "zur Rechenschaft zu ziehen" vergleiche zur Zuständigkeit des VwGH die Artikel 131, ff B-VG sowie das VwGG, dabei insbesondere Paragraph 42, Absatz eins, VwGG).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070164.X03Im RIS seit
30.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013