RS Vwgh 2012/10/25 2010/21/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
FrPolG 2005 §39 Abs3;
FrPolG 2005 §82;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ist die Festnahme des Fremden nach § 82 FrPolG 2005 für rechtswidrig erklärt worden, so liefe eine zwangsweise Durchsetzung der - zuvor nach "§ 39 Abs. 3" FrPolG 2005 ausgesprochenen - Festnahme des Fremden im Ergebnis auf eine unzulässige Neubewertung der dem Fremden gegenüber ausgesprochenen Festnahme hinaus. Die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen bilden nämlich mit der Verhaftung eine Einheit, weswegen auch alle einer rechtswidrigen Festnahme nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben rechtswidrig sind (Hinweis E 19. September 2012, 2012/01/0017).Ist die Festnahme des Fremden nach Paragraph 82, FrPolG 2005 für rechtswidrig erklärt worden, so liefe eine zwangsweise Durchsetzung der - zuvor nach "§ 39 Absatz 3, FrPolG 2005 ausgesprochenen - Festnahme des Fremden im Ergebnis auf eine unzulässige Neubewertung der dem Fremden gegenüber ausgesprochenen Festnahme hinaus. Die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen bilden nämlich mit der Verhaftung eine Einheit, weswegen auch alle einer rechtswidrigen Festnahme nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben rechtswidrig sind (Hinweis E 19. September 2012, 2012/01/0017).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010210047.X01

Im RIS seit

03.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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