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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1 impl;Rechtssatz
Ist die Festnahme des Fremden nach § 82 FrPolG 2005 für rechtswidrig erklärt worden, so liefe eine zwangsweise Durchsetzung der - zuvor nach "§ 39 Abs. 3" FrPolG 2005 ausgesprochenen - Festnahme des Fremden im Ergebnis auf eine unzulässige Neubewertung der dem Fremden gegenüber ausgesprochenen Festnahme hinaus. Die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen bilden nämlich mit der Verhaftung eine Einheit, weswegen auch alle einer rechtswidrigen Festnahme nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben rechtswidrig sind (Hinweis E 19. September 2012, 2012/01/0017).Ist die Festnahme des Fremden nach Paragraph 82, FrPolG 2005 für rechtswidrig erklärt worden, so liefe eine zwangsweise Durchsetzung der - zuvor nach "§ 39 Absatz 3, FrPolG 2005 ausgesprochenen - Festnahme des Fremden im Ergebnis auf eine unzulässige Neubewertung der dem Fremden gegenüber ausgesprochenen Festnahme hinaus. Die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen bilden nämlich mit der Verhaftung eine Einheit, weswegen auch alle einer rechtswidrigen Festnahme nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben rechtswidrig sind (Hinweis E 19. September 2012, 2012/01/0017).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010210047.X01Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019