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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art7 Abs2;Rechtssatz
"Rechtssicherheitserwägungen" und die "Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung" im Sinne des Urteils des EuGH vom 16. Februar 2006, C-215/04, Marius Pederson A/S, bedingen, dass nach Ablauf der Frist des Art 7 Abs 2 Abfälle-VerbringungsV 2006 ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen nach Art 7 Abs 2 Abfälle-VerbringungsV 2006 nicht mehr ergehen kann. Die Behörde muss als Teil einer ordnungsgemäßen Notifizierung nach Art 4 Abs 2 Nummer 2 Abfälle-VerbringungsV 2006 den Notifizierenden gemäß Art 7 Abs 2 Abfälle-VerbringungsV 2006 innerhalb von drei Werktagen zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auffordern. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Notifizierung als ordnungsgemäß durchgeführt. Darauf kann der Notifizierende auf Grund der in dieser VO enthaltenen und der in der Judikatur des EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantieren vertrauen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Erhebung von Einwänden und die Entscheidung, mit der Notifizierung nach Art 7 Abs 3 Abfälle-VerbringungsV 2006 nicht mehr fortzufahren, nicht mehr möglich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Notifizierende im Verfahren zu den von der Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren gestellten Fragen Stellung genommen hat."Rechtssicherheitserwägungen" und die "Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung" im Sinne des Urteils des EuGH vom 16. Februar 2006, C-215/04, Marius Pederson A/S, bedingen, dass nach Ablauf der Frist des Artikel 7, Absatz 2, Abfälle-VerbringungsV 2006 ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen nach Artikel 7, Absatz 2, Abfälle-VerbringungsV 2006 nicht mehr ergehen kann. Die Behörde muss als Teil einer ordnungsgemäßen Notifizierung nach Artikel 4, Absatz 2, Nummer 2 Abfälle-VerbringungsV 2006 den Notifizierenden gemäß Artikel 7, Absatz 2, Abfälle-VerbringungsV 2006 innerhalb von drei Werktagen zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auffordern. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Notifizierung als ordnungsgemäß durchgeführt. Darauf kann der Notifizierende auf Grund der in dieser VO enthaltenen und der in der Judikatur des EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantieren vertrauen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Erhebung von Einwänden und die Entscheidung, mit der Notifizierung nach Artikel 7, Absatz 3, Abfälle-VerbringungsV 2006 nicht mehr fortzufahren, nicht mehr möglich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Notifizierende im Verfahren zu den von der Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren gestellten Fragen Stellung genommen hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0215 Pedersen VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070150.X03Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015