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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0010 E 21. Februar 2008 VwSlg 17382 A/2008 RS 1Stammrechtssatz
Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich nach § 50 Abs 1 WRG 1959 primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer". Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat.Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer". Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070125.X01Im RIS seit
04.12.2012Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015