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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs3 lita;Rechtssatz
Die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften fällt zwar unter den Begriff "Entsendung iSd Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71", nicht aber unter den Begriff Entsendung iSd AuslBG (Hinweis E 31. Juli 2009, 2008/09/0261; E 30. Mai 2011, 2011/09/0082). Die Unterscheidung des AuslBG geht aber inhaltlich mit dem Gemeinschaftsrecht konform, denn eine "Entsendung iSd Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71", also eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, darf von der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung abhängig gemacht werden (vgl. Urteil EuGH 10. Februar 2011, C-307/09 bis C-309/09, Vicoplus ua).Die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften fällt zwar unter den Begriff "Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71", nicht aber unter den Begriff Entsendung iSd AuslBG (Hinweis E 31. Juli 2009, 2008/09/0261; E 30. Mai 2011, 2011/09/0082). Die Unterscheidung des AuslBG geht aber inhaltlich mit dem Gemeinschaftsrecht konform, denn eine "Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71", also eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, darf von der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung abhängig gemacht werden vergleiche Urteil EuGH 10. Februar 2011, C-307/09 bis C-309/09, Vicoplus ua).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0307 Vicoplus VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090130.X01Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014