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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AÜG §3 Abs2 impl;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/09/0139 E 5. September 2013Rechtssatz
Der Arbeitsvermittlung ist eigentümlich, dass zwischen die beiden möglichen Partner eines künftigen Arbeitsvertrags sich der beide Teile kennende Vermittler einschaltet und sich bemüht, dass beide einander zunächst noch nicht kennenden Teile zusammenfinden, um über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses miteinander zu verhandeln. Eine Arbeitsvermittlung erfordert eine eigene, irgendwie geartete Bemühung des Vermittlers, die darauf gerichtet ist, beide Teile zusammenzuführen (vgl. E 25. April 1991, 91/09/0009) zwecks Abschluss eines Arbeitsvertrages.Der Arbeitsvermittlung ist eigentümlich, dass zwischen die beiden möglichen Partner eines künftigen Arbeitsvertrags sich der beide Teile kennende Vermittler einschaltet und sich bemüht, dass beide einander zunächst noch nicht kennenden Teile zusammenfinden, um über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses miteinander zu verhandeln. Eine Arbeitsvermittlung erfordert eine eigene, irgendwie geartete Bemühung des Vermittlers, die darauf gerichtet ist, beide Teile zusammenzuführen vergleiche E 25. April 1991, 91/09/0009) zwecks Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090106.X02Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013